Sobald Sie als Verbraucher eine Privatinsolvenz anmelden, kommen Sie automatisch mit dem Begriff der Insolvenzmasse in Berührung. Die Insolvenzmasse spielt im Privatinsolvenzverfahren nämlich eine zentrale Rolle. In diesem Artikel klären wir, was der Begriff bedeutet und was zur Insolvenzmasse zählt.
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Inhalt
Insolvenzmasse – Was ist das?
Der Begriff der Insolvenzmasse ist im Gesetz klar definiert: So heißt es in Paragraph 35 der Insolvenzordnung, dass die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen umfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse ist für das Insolvenzverfahren von großer Bedeutung, da sie dazu verwendet wird, um die Gläubiger zu entschädigen.
Mit Beginn des Privatinsolvenzverfahrens wird das Vermögen des Schuldners auf einen Insolvenzverwalter übertragen, der dieses für die Dauer des Verfahrens beschlagnahmt und verwaltet. Er begleicht damit letztendlich die Schulden bei den Gläubigern – soweit dies das vorhandene Vermögen zulässt. Von der Insolvenzmasse werden auch die Kosten, die durch das Verfahren entstehen, abgezogen. So gesehen ermöglicht die Insolvenzmasse den eigentlichen Prozess der Schuldenabtragung des Schuldners im laufenden Privatinsolvenzverfahren.
Was zählt zur Insolvenzmasse?
Wie schon in der Definition erwähnt, gehört zur Insolvenzmasse neben dem bereits vorhandenen Vermögen auch das, was der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Dazu gehört zum Beispiel das regelmäßige Einkommen, das der Schuldner durch seine berufliche Tätigkeit verdient. Das monatliche Gehalt wird dabei direkt an den Insolvenzverwalter gezahlt, zumindest der Teil, der pfändbar ist. Um die Existenz des Schuldners während des Privatinsolvenzverfahrens zu schützen, hat das Gesetz Pfändungsgrenzen eingeführt. Das bedeutet, dass der Schuldner einen gewissen Anteil seines Einkommens behalten darf, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Alles, was darüber hinausgeht, wird zur Insolvenzmasse.
Neben dem Einkommen zählt zur Insolvenzmasse auch das sogenannte bewegliche und unbewegliche Vermögen, das der Schuldner erworben hat. Zum beweglichen Vermögen gehört das Barvermögen, das zum Beispiel Bargeld, Schecks und Bankguthaben umfasst. Denken Sie also unbedingt daran, rechtzeitig ein Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt) einzurichten, bevor Ihr Konto gesperrt und gepfändet wird. Mit einem P-Konto können Sie zumindest einen gewissen Freibetrag vor der Pfändung schützen. Weitere Informationen erhalten Sie auf Schutzkonto.de, wo Sie alle Schritte direkt einleiten können. Auch pfändbare Gegenstände wie Luxusgüter gehören zum beweglichen Vermögen.
Zum unbeweglichen Vermögen zählen beispielsweise Immobilien oder Grundstücke, die der Schuldner besitzt. Auch ein Geschäft oder Betrieb samt Inventar kann gepfändet werden und somit zur Insolvenzmasse zählen. Darüber hinaus gehören auch etwa Ansprüche aus Versicherungen, Forderungen und Rechte zur Insolvenzmasse. Allerdings gibt es hier Feinheiten zu beachten: So dürfen beispielsweise Urheberrechte nicht ohne Einwilligung des Schuldners in die Insolvenzmasse überführt werden. Erlöse von Nutzungsrechten hingegen können in die Insolvenzmasse fließen, genauso wie Patente, die dem Schuldner gehören. Hier wird von Fall zu Fall entschieden, je nach Schuldensituation und persönlicher Lage des Schuldners.
Zudem müssen Schuldner während eines Privatinsolvenzverfahrens die Hälfte Ihres Erbes abgeben, sollte es in dieser Zeit zu einer Erbschaft kommen. Auch Gewinne, wie zum Beispiel durch eine Lotterie, müssen abgegeben werden.
Was gehört nicht dazu?
Es gibt jedoch auch Dinge, die Ihnen dagegen nicht weggenommen werden dürfen. Einen Großteil dieser Dinge sind die sogenannten unpfändbaren Gegenstände, die in keinem Fall zur Insolvenzmasse gehören. Diese umfassen diejenigen Sachen, die Sie für Ihren notwendigen Lebensunterhalt benötigen. Auch Lebewesen wie Haustiere gehören dazu. Zudem kann Ihr Einkommen, wie eingangs geschildert, nur zu einem gewissen Anteil gepfändet und damit in die Insolvenzmasse überführt werden. Der Freibetrag, der sich nach Ihrer persönlichen Situation richtet, ist in jedem Fall Ihnen vorbehalten und bleibt Ihnen monatlich zum Leben übrig.
Auch fremde Gegenstände, die dem Schuldner nicht direkt oder vollständig gehören, sind von der Insolvenzmasse ausgeschlossen. Falls Sie also einen Gegenstand geleast haben oder im Fall eines Ratenkaufs noch nicht ganz abbezahlt, müssen Sie diesen an den Eigentümer zurückgeben. Dies regelt das sogenannte Aussonderungsrecht. Auch Vermögen, welches vom Schuldner verwaltet wird, aber Eigentum Dritter ist, fällt nicht unter die Insolvenzmasse.
Fazit:
Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, welches er vor und während des Privatinsolvenzverfahrens erlangt hat. Die Insolvenzmasse wird dazu verwendet, um die Gläubiger zu entschädigen und die Schulden abzutragen. Auch wenn die Privatinsolvenz mit persönlichen Entbehrungen verbunden ist, bietet sie die Möglichkeit, nach einem dreijährigen Verfahren in eine schuldenfreie Zukunft blicken zu können.
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