Was man auch unter dem Namen Offenbarungseid oder Eidesstattliche Versicherung kennt, nennt sich heute Vermögensauskunft. Sie ist ein probates Mittel für Gläubiger, um herauszufinden, was bei Schuldnern zu holen ist. Für Schuldner dagegen ist sie kein angenehmes Unterfangen, da diese dadurch gezwungen sind, ihre Finanzen umfänglich offenzulegen. Wir erklären in diesem Artikel, wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie zu einer Vermögensauskunft aufgefordert werden.
Inhalt:
Was ist eine Vermögensauskunft?
Mit der Vermögensauskunft fordern Ihre Gläubiger Sie als Schuldner dazu auf, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Dadurch erfährt der Gläubiger unter anderem, wo Sie arbeiten und ob Sie über Eigentum, zum Beispiel über eine Immobilie verfügen, ein Auto oder andere Vermögenswerte besitzen. Das ermöglicht dem Gläubiger, abzuschätzen, ob und wie er gegen Sie vollstrecken kann, falls Sie Ihre ausstehenden Rechnungen nicht begleichen können. Die Vermögensauskunft des Schuldners dient also der Informationsbeschaffung des Gläubigers vor einer potenziellen Lohn-, Konto- oder Sachpfändung.
Wann wird sie fällig?
Nur weil Sie eine Mahnung oder mal eine offene Rechnung haben, heißt das noch lange nicht, dass Sie eine Vermögensauskunft abgeben müssen. Wenn ein Gläubiger eine Vermögensauskunft von Ihnen einholen möchte, muss er dies zunächst beantragen. Dazu benötigt er eine sogenannte titulierte Forderung gegen Sie, wie zum Beispiel einen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder einen Beschluss. Auch ein rechtskräftiger Bescheid von einer Behörde wie dem Finanzamt reicht aus. Die Vermögensauskunft wird einzig und allein durch den Gerichtsvollzieher abgenommen – mit einer Ausnahme: bei Steuerschulden ist außerdem noch das Finanzamt dazu berechtigt.
Muss ich die Vermögensauskunft abgeben?
Um die Abgabe einer Vermögensauskunft kommen Sie nur in einem Fall herum: Indem Sie die ausstehende Forderung beim jeweiligen Gläubiger begleichen. Dafür haben Sie in der Regel 14 Tage Zeit, so lange dauert nämlich die Frist, die Ihnen der Gerichtsvollzieher einräumt, wenn er Sie per Schreiben über die Abgabe der Vermögensauskunft informiert. Falls Ihr Gläubiger sich darauf einlässt, ist es außerdem möglich, den ausstehenden Betrag in Raten abzubezahlen. In manchen Fällen wird Ihnen auch ein Zahlungsaufschub gewährt, wenn Sie sich dazu bereit erklären und glaubhaft versichern können, die Forderungssumme innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen.
Wenn Sie allerdings nicht zahlen (können), ist die Vermögensabgabe in jedem Fall verpflichtend. Falls Sie sich weigern sollten, der Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher nachzukommen, droht Ihnen sogar die Inhaftierung. Erscheinen Sie daher unbedingt zum Termin, der Ihnen vom Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft mitgeteilt wird. Andernfalls kann der Gläubiger theoretisch den Erlass eines Haftbefehls gegen Sie erwirken. Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher Sie von der Polizei abholen lassen kann und Sie in sogenannte Erzwingungshaft müssen. Diese kann maximal sechs Monate dauern und wird sofort aufgehoben, sobald Sie die Vermögensauskunft schließlich abgeben.
Fazit:
Sobald Sie eine Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft erhalten, heißt es handeln, damit Ihnen das Gefängnis erspart bleibt. Entweder einigen Sie sich mit Ihrem Gläubiger auf eine zeitnahe Rückzahlung oder Sie müssen zum Termin mit dem Gerichtsvollzieher erscheinen und dort Ihre Vermögensauskunft abgeben. Wenn Sie bereits zahlungsunfähig sind, bleibt Ihnen die Abgabe der Vermögensauskunft leider nicht erspart.
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