Ihre Schulden nehmen überhand und Sie können den Unterhalt für Ihre Kinder oder Ihren Ex-Partner nicht mehr zahlen? Unterhaltsschulden wiegen vor dem Gesetz besonders schwer und können daher ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Folgen das für Sie haben kann.
Inhalt:
Unterhaltsschulden – vorsätzlich oder nicht?
Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt zu schulden, kann schwerwiegende Folgen haben. Unterhaltsberechtigte unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz, weswegen Unterhaltsschulden auch besonders hart bestraft werden. Selbst das Insolvenzrecht spricht Unterhaltsschulden eine gesonderte Stellung zu. Diese werden zum Beispiel bei einer Privatinsolvenz anders behandelt, als sonstige Schulden. Nähere Informationen dazu finden Sie in diesem Blogartikel.
Schulden Sie als Unterhaltspflichtiger jemandem Unterhalt, sollten Sie diese Schulden unbedingt zuerst begleichen. Als Unterhaltspflichtiger machen Sie sich nämlich strafbar, sobald Sie die Unterhaltspflicht verletzen. Strafbar machen Sie sich, wenn Sie vorsätzlich pflichtwidrig handeln, also nicht bezahlen, obwohl Sie dazu in der Lage gewesen wären. Es muss also eine sogenannte Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden. Diesen Tatbestand muss das Gericht beweisen.
Konsequenz: Hausdurchsuchung
Den Tatbestand der Leistungsfähigkeit zu beweisen, kann für das Gericht oder die Behörden mitunter schwierig sein, falls der Schuldner nicht kooperiert und zum Beispiel Angaben verweigert. Das kann so weit gehen, dass eine Hausdurchsuchung angeordnet wird, um die fehlenden Beweise auf diese Weise einzutreiben. Durch die Hausdurchsuchung können zum Beispiel Steuerbescheide, Kontoauszüge oder Gehaltsnachweise beschlagnahmt werden, mit denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nachgewiesen werden könnte. Sollten Sie als Unterhaltsschuldner also keine Kooperationsbereitschaft zeigen, um Ihre Leistungsunfähigkeit zu beweisen, kann Ihnen eine solche Maßnahme wie die Hausdurchsuchung drohen.
Konsequenz: Zwangsvollstreckung
Wenn Sie den Unterhalt für Ihre Kinder nicht bezahlen, springt zunächst das Jugendamt ein, und zahlt den Unterhaltsberechtigten einen Unterhaltsvorschuss. Damit wird das Jugendamt zu Ihrem Gläubiger, bei dem sich die Schulden ansammeln. Schulden beim Jugendamt zu machen, ist keine gute Idee: Die Behörde wird nicht lockerlassen und immer wieder die offene Summe bei Ihnen eintreiben wollen. Wenn Sie Ihre Schulden beim Jugendamt nach wiederholter Zahlungsaufforderung nicht beglichen haben, kann das Jugendamt einen Vollstreckungstitel erwirken und gegen Sie zwangsvollstrecken. Möglich ist zum Beispiel eine Pfändung Ihres Einkommens, aber auch andere Pfändungsmaßnahmen können angeordnet werden.
Konsequenz: Unterhaltsklage
Auch der Unterhaltsberechtigte kann einen Unterhaltstitel gegen Sie beim Jugendamt oder vor dem Familiengericht erwirken. Eine andere Alternative ist die Unterhaltsklage, die aber teuer wird. Die Kosten des Verfahrens trägt derjenige, der den Prozess verliert. Bei einer Einigung werden die Kosten geteilt. Der Unterhaltsberechtigte hat drei Jahre Zeit, um gegen den Unterhaltspflichtigen zu klagen, bevor die Unterhaltsansprüche verjähren. Eine Ausnahme gibt es: Beziehen sich die Unterhaltsschulden auf minderjährige Kinder, können diese erst drei Jahre nach Volljährigkeit dieser verjähren.
Konsequenz: Geld- und Freiheitsstrafe
Hat das Gericht Grund zur Annahme, dass Sie sich vorsätzlich der Unterhaltspflicht entziehen, drohen nicht nur Geld-, sondern auch Haftstrafen von bis zu drei Jahren. Bei Ersttätern werden meist Freiheitsstrafen auf Bewährung verhängt. Die Bewährung beinhaltet dann den Zwang, den Unterhaltszahlungen nachzukommen. Die rückständigen Unterhaltszahlungen können gewöhnlich durch Ratenzahlungen abbezahlt werden.
Fazit:
Unterhaltsschulden sind keine Lappalie und wiegen besonders schwer – auch vor dem Gesetz. Sie sollten daher unbedingt versuchen, diese Schulden zuerst anzugehen, um schwerwiegende Konsequenzen auf Ihrer Seite und auch auf der Ihrer Kinder oder Ihres Ex-Partners zu vermeiden.
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