Unterhaltsschulden loswerden durch Insolvenz?

Es gibt Schuldenarten, die im Insolvenzverfahren eine gesonderte Rolle einnehmen. Dazu gehören neben Steuerschulden auch Unterhaltsschulden. Für sie gelten besondere Regeln in der Privatinsolvenz. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Artikel. Wenn auch Sie wissen wollen, ob Sie alle Voraussetzungen für eine Insolvenz erfüllen, dann machen Sie unseren kostenlosen Insolvenz-Check. Starten Sie am besten gleich – völlig kostenlos und unverbindlich.

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Unterhaltsschulden und Restschuldbefreiung

Unterhaltsschulden entstehen, wenn Sie unterhaltspflichtig sind und Ihren finanziellen Pflichten als Unterhaltspflichtiger, wie zum Beispiel der Zahlung des Kindes- oder Ehegattenunterhalts, nicht mehr nachkommen. Streng genommen können Sie sich damit sogar strafbar machen, weil die Verletzung der Unterhaltspflicht schnell strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen kann.

Im Insolvenzverfahren – egal ob es sich hierbei um eine Privat- oder eine Regelinsolvenz handelt – werden durch die Restschuldbefreiung, die drei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens eintritt, alle Schulden abgegolten. Es erfolgt also ein kompletter Schuldenschnitt ungeachtet der Schuldenhöhe oder der Anzahl der Gläubiger. Der Restschuldbefreiung muss jedoch immer zugestimmt werden – dies geschieht, wenn Sie sich als Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensphase  bewährt haben.

Auch Unterhaltsschulden werden dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen durch die Restschuldbefreiung erlassen. Dies gilt für diejenigen Unterhaltsschulden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht wurden. Solche Unterhaltsrückstände werden genauso behandelt wie andere Forderungen (wie zum Beispiel aus Konsumschulden) und fallen demnach unter die Restschuldbefreiung. Auch Unterhaltsvorschüsse gehören dazu.

Ausnahmen von der Restschuldbefreiung

Es gibt allerdings auch Ausnahmen: Unterhaltsforderungen, die nach Insolvenzeröffnung – also während des laufenden Verfahrens – entstehen, sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Auch wenn Sie eine Insolvenz durchlaufen, müssen Unterhaltszahlungen weiter geleistet werden; Sie sind nicht automatisch von der Unterhaltspflicht befreit. Unterhaltszahlungen haben im Insolvenzrecht sogar eine gesonderte Stellung und damit Vorrang vor anderen Verpflichtungen.

Sie müssen Unterhaltszahlungen in der Regel weiterhin in voller Höhe leisten, wenn Ihre finanzielle Lage das zulässt. Daher wird bei unterhaltspflichtigen Personen auch weniger vom Einkommen gepfändet, als bei nicht-unterhaltspflichtigen Personen. Somit soll gewährleistet werden, dass laufende Unterhaltsforderungen auch trotz Privatinsolvenz weiterhin gezahlt werden können und die Unterhaltsgläubiger – also zum Beispiel Ihre Kinder – während dieser Zeit nicht leer ausgehen. Die Pfändungsgrenze, also das, was Ihnen als unterhaltspflichtige Person nach der Einkommenspfändung übrig bleibt, steigt mit Anzahl der Personen, für die Sie Unterhalt zahlen müssen.

Weitere Ausnahmen von der Restschuldbefreiung sind Unterhaltsschulden, die vorsätzlich pflichtwidrig entstanden sind. Das bedeutet, dass Sie in der finanziellen Lage gewesen wären, den Unterhalt zu zahlen, dies aber nicht getan haben. Das gilt auch für Unterhaltsrückstände, die schon vor dem Insolvenzverfahren bestanden haben. Vorsätzlich heißt hierbei, wer trotz Kenntnis seiner Zahlungsverpflichtung die fälligen Beträge nicht oder nicht vollständig gezahlt hat.

Des Weiteren fallen Unterhaltsschulden, die strafrechtlich relevant sind, nicht unter die Restschuldbefreiung und bestehen auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin. Das bezieht sich auf vorsätzlich unerlaubte Handlungen gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StG. Dies ist ein sogenanntes Schutzgesetz, dass den Unterhaltsberechtigten oder auch einen öffentlichen Versorgungsträger vor einer wirtschaftlichen Gefährdung schützen soll.

In diesem Zusammenhang besteht ein Strafbestand aber nur dann, wenn dem unterhaltspflichtigen Schuldner eine vorsätzliche Unterhaltsentziehung vorgeworfen werden kann. Er muss also theoretisch wirtschaftlich in der Lage gewesen sein, den Unterhalt zu zahlen. Demzufolge muss ihm die vorsätzliche Unterlassung der Unterhaltszahlung nachgewiesen werden bzw. die Tatsache, dass er sich selbstverschuldet in eine Situation gebracht hat, die verhindert, dass er seiner Unterhaltspflicht nachkommen kann, wie zum Beispiel durch eine Vermögensverschwendung.

Fazit:

Unterhaltsschulden nehmen vor Gericht bei einer Privatinsolvenz genauso wie Steuerschulden eine gesonderte Rolle ein. Laufende Unterhaltsforderungen müssen in jedem Fall trotz Insolvenzverfahren weitergezahlt werden. Unterhaltsschulden, die vor dem Insolvenzverfahren entstanden sind und nicht pflichtwidrig sind bzw. einen Straftatbestand rechtfertigen, können wie alle anderen Schulden durch die Restschuldbefreiung abgegolten werden und werden Ihnen nach Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens erlassen.

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