Überstunden, Weihnachtsgeld & Co: (Un)Pfändbare Einkommensarten

Egal ob Sie durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme wie einer Lohnpfändung oder im Hinblick auf Ihre Privatinsolvenz von dem Thema betroffen sind – wir klären Sie in diesem Artikel darüber auf, welche Einkommensarten gepfändet werden können und welche vor der Pfändung ausgeschlossen sind und Ihnen somit nicht vom Freibetrag abgezogen werden können.

Inhalt:

Pfändbares Einkommen

Das pfändbare Einkommen geht im Rahmen einer Lohnpfändung auf Ihre Gläubiger oder während eines Privatinsolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Damit Ihre Existenz auch während einer Zwangsvollstreckung bzw. in der Privatinsolvenz gesichert ist, wird nur ein Teil Ihres Einkommens gepfändet – nämlich der, der oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Die Pfändungsfreigrenze wird individuell berechnet und lässt sich in der offiziellen Pfändungstabelle nachlesen. Weitere Informationen zur Pfändungstabelle und zum Freibetrag finden Sie in diesem Beitrag von uns.

Alles, was oberhalb der Grenze liegt, darf gepfändet werden und steht Ihnen somit nicht mehr zur freien Verfügung. Allerdings gilt das nicht für alle Einkommensarten. Gepfändet werden kann also nur, was über Ihrem individuellen Freibetrag liegt und zu den pfändbaren Einkommensarten gehört. Darunter fällt das Nettoeinkommen, dass ich als Arbeitnehmer erwirtschafte, die Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten, die Altersrente sowie das Arbeitslosengeld I und das Arbeitslosengeld II (Hartz-4-Bezüge).

Bedingt pfändbares Einkommen

Neben dem pfändbaren und dem pfändungsfreien Einkommen gibt es auch noch Einkommensarten, die dazwischen liegen – das bedingt pfändbare Einkommen. Es darf gepfändet werden, wenn das sonstige Vermögen nicht ausreicht, um die Verpflichtungen an die Gläubiger bzw. den Insolvenzverwalter decken zu können. Dazu zählen Bezüge aus Witwen-, Waisen- und Unterhaltsrenten, Ansprüche aus Lebensversicherungen sowie Hilfs- und Krankenkassen-Bezüge. Auch Einkünfte aus Stiftungen oder einmalige Vergütungen wie Provisionen oder Abfindungen fallen darunter. Hier ist der Schuldner in der Pflicht, einen gerichtlichen Antrag zu stellen, damit diese Arten von Einkommen nicht eingezogen werden.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld nehmen eine gesonderte Rolle ein. Normalerweise ist beides unpfändbar und bleibt Ihnen somit zur freien Verfügung. Grundsätzlich dürfen Sie das Weihnachtsgeld demnach behalten, sofern es maximal die Hälfte eines monatlichen Gehalts ausmacht. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze von 500 Euro – wenn Sie also mehr Weihnachtsgeld bekommen, wird der Anteil, der darüber liegt, gepfändet.

Auch Urlaubsgeld dürfen Sie trotz Pfändung behalten, sofern es „im Rahmen des Üblichen liegt“. Dies bemisst sich an Urlaubsgeldern, die in vergleichbaren Unternehmen gezahlt werden und am Monatseinkommen, das im Verhältnis zum gezahlten Urlaubsgeld stehen muss. Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht, was als angemessen gilt. Urlaubsentgelt hingegen, also das Gehalt, welches Sie während Ihrer Urlaubstage weiter erhalten, gehört zum normalen Lohn und darf gepfändet werden.

Unpfändbares Einkommen

Die unpfändbaren Einkommensarten lassen sich in Paragraph 850a der Zivilprozessordnung nachlesen. Dazu zählen Treuegelder und Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen und Leistungen auf vermögenswirksame Verträge. Außerdem gehören Eltern- und Kindergeld, Studien-, Heirats- und Geburtsbeihilfen sowie Blindenzulagen dazu. Auch Einkommen, das aus Überstunden bzw. Mehrarbeit stammt, kann nur zur Hälfte gepfändet werden.

Fazit:

Bei einer Lohnpfändung oder während eines Privatinsolvenzverfahrens sind also manche Einkommensarten von der Pfändung ausgeschlossen, sodass Sie nicht alles abgeben müssen. In jedem Fall bleibt Ihnen der individuelle Freibetrag übrig, der sich an Ihrer persönlichen Familiensituation bemisst und anhand der aktuell gültigen Pfändungstabelle ermitteln lässt. Achten Sie außerdem darauf, dass Sie Ihr Konto rechtzeitig vor einer Pfändung schützen und dieses in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.

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