Schon wieder eine Mahnung! Mit welchen Kosten muss ich rechnen und was ist zulässig?

Einmal vergessen, eine Rechnung rechtzeitig zu zahlen und prompt flattert eine Mahnung ins Haus? So etwas kann schnell mal passieren und kommt öfter vor, als man denken mag. Oftmals lässt sich jedoch Schlimmeres abwenden, indem man den ausstehenden Rechnungsbetrag zügig begleicht. In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Infos rund ums Thema Mahnung für Sie als Verbraucher zusammengetragen.

Inhalt

Wie entstehen Mahngebühren?

Mahngebühren entstehen, wenn Sie eine Rechnung nicht pünktlich bezahlen und demzufolge mit der Zahlung in Verzug geraten. Hierbei ist auf das Zahlungsziel zu achten, dass das Ende der Zahlungsfrist markiert. Werden Rechnungen nicht innerhalb dieses Zeitraums beglichen, dürfen Unternehmen bzw. Gläubiger Mahnungen aussprechen. Dies geschieht meist in schriftlicher Form. Die erste Mahnung zieht dabei für gewöhnlich keine Kosten mit sich. Kommt der Schuldner der Zahlungsaufforderung wiederholt nicht nach, darf eine zweite Mahnung ausgesprochen werden, bei der Mahngebühren entstehen können.

Wie setzen sich Mahngebühren zusammen?

Der Begriff Mahngebühren ist im Gesetz nicht genau definiert. Jedoch sieht es vor, dass ein Gläubiger einen sogenannten Verzugsschaden geltend machen kann, wenn ein Schuldner nicht bezahlt. Der Verzugsschaden setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

– Kosten für das Erstellen und Versenden der Mahnung
– Verzugszinsen

Die Höhe der Verzugszinsen ist per Gesetz genau festgelegt. Der Gläubiger darf bei Verbrauchern 5 Punkte, bei gewerblichen Kunden 8 Punkte auf den Basiszinssatz aufschlagen, ausgehend von dem Tag, an dem die Zahlung in Verzug geraten ist. Den aktuellen Basiszinssatz findet man auf der Website der Deutschen Bundesbank.

Welche Kosten können auf mich zukommen?

Neben den Verzugszinsen können zudem Kosten entstehen, die die eigentliche Mahnung verursacht. Darunter fallen die Erstellung und der Versand der Mahnung. Hierbei gibt es keine einheitliche gesetzliche Regelung. Grundsätzlich darf der Gläubiger nur die unmittelbar durch die Mahnung entstandenen Kosten geltend machen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für das Briefpapier und das Porto. Eine per E-Mail versendete Mahnung dürfte infolgedessen keine Mahngebühren mit sich ziehen.

Es gilt der Grundsatz, dass keine Gebühren geltend gemacht werden können, die höher sind als der entstandene Schaden. Demnach belaufen sich die meisten Mahngebühren dieser Art auf einstellige Beträge. Hier gilt, dass im Einzelfall das Gericht entscheidet, wie hoch diese Gebühren maximal sein dürfen. Es gibt inzwischen einige Rechtsprechungen, in denen Mahngebühren von Strom- und Telekommunikationsanbietern als zu hoch und damit für unwirksam erklärt worden sind.

Als Ausnahme gelten Gebühren, die von staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Institutionen erhoben werden und damit unter das Verwaltungsrecht fallen. Hier dürfen die Mahngebühren höher ausfallen und die tatsächlichen Kosten damit übersteigen. Diese Regelung fällt unter den Begriff „Säumniszuschlag“ und betrifft beispielsweise Steuern oder Rundfunkbeiträge. Säumniszuschläge werden fällig, sobald der Fälligkeitstag überschritten wird. Es bedarf keiner gesonderten Mahnung, allerdings wird eine Schonfrist gewährt, die 3 Tage umfasst. Einzelheiten dazu finden sich im sogenannten Verwaltungsvollstreckungs-gesetz. Es sieht vor, dass Mahngebühren zwischen 5 und 150 Euro betragen dürfen.

Zudem können Gläubiger Inkassounternehmen beauftragen, wenn ein Schuldner nicht bezahlt. Dabei darf der Gläubiger dem Schuldner die Kosten, die durch die Beauftragung des Inkassounternehmens entstehen, in Rechnung stellen. Bei diesem Verfahren können schnell hohe Summen zusammenkommen.

Welche Mahngebühren sieht das Gesetz als zulässig an?

Grundsätzlich darf ein Schuldner also ein Inkassounternehmen beauftragen, um den Ersatz seines Schadens einzufordern, der ihm durch eine zu späte bzw. nicht getätigte Zahlung entstanden ist. Die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten sind damit zulässig. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Kosten für das Inkassounternehmen nicht höher ausfallen dürfen als Rechtsanwälte für dieselbe Leistung berechnen. Informationen dazu findet man im Gesetz zur Vergütung von Rechtsanwälten, kurz RVG. Der Gläubiger muss zudem alle Kosten konkret auflisten können, die ihm durch die Mahnung entstanden sind. Die Aufwendungen müssen erforderlich und zweckmäßig sein. Auch hier entscheiden die Gerichte im Einzelfall.

Nicht zulässig sind dagegen generell Mahngebühren, die jegliche Verwaltungskosten (dazu zählen auch Personalkosten) enthalten. Dies hat das Oberlandesgericht in München in einem früheren Verfahren entschieden. Hierzu zählen auch allgemeine Bearbeitungskosten.

Fazit

Mahngebühren entstehen, wenn man zum wiederholten Male einer Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist – also ab der zweiten Mahnung. Sie dürfen nur die tatsächlich angefallenen Kosten wie Porto etc. sowie eventuelle Verzugszinsen beinhalten.

Eine feste Höhe für Mahngebühren gibt es nicht. Grundsätzlich gilt: Je länger ich mit der Zahlung warte, desto teurer wird es. Insbesondere, wenn ein Inkassounternehmen eingeschaltet wurde, kann sich der Betrag mit der Zeit sogar verdoppeln.

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