Insolvenz bei Steuerschulden

Fragen Sie sich, was mit Ihren Steuerschulden passiert, wenn Sie Insolvenz anmelden müssen? Oder überlegen Sie, den Weg der Insolvenz zu gehen, weil Sie Ihre Steuern beim Finanzamt nicht mehr bezahlen können? In diesem Artikel versorgen wir Sie mit den wichtigsten Informationen rund ums Thema Steuerschulden und das Insolvenzverfahren.

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Inhalt:

Mit Steuerschulden in die Insolvenz

Die Krux bei Steuerschulden? Sind Sie erst einmal da, kann sich die Lage schnell zuspitzen. Das Finanzamt ist nämlich berechtigt, zusätzlich zu den offenen Forderungen eine saftige Gebühr zu verlangen, wenn Sie Steuern nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt haben. Neben Zinsen sind das Säumnis- und Verspätungszuschläge, die schnell zu einer hohen Schuldensumme führen können. Können Schuldner diesen Betrag nicht mehr abbezahlen, drängen viele Finanzämter darauf, dass diese Insolvenz anmelden.

Das Finanzamt wird außerdem zügig gegen Sie als Schuldner vorgehen, da es als Behörde andere Rechte hat, als private Gläubiger. Die Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt droht somit viel schneller, als das bei privaten Gläubigern der Fall wäre – es kann nämlich bereits auf Basis eines Steuerbescheids vollstrecken, wohingegen andere Gläubiger erst einen Vollstreckungstitel vor Gericht erwirken müssen.

So unbequem eine finanziell ausweglose Lage auch ist: Bei Zahlungsunfähigkeit und hohen Steuerschulden bietet das Insolvenzverfahren – ob als Privatperson oder als Unternehmer – einen gewissen Schutz: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Sie als Schuldner vor allen weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt.

Steuerschulden und Restschuldbefreiung

Auch wenn das Finanzamt einen gewissen Sonderstatus als Gläubiger hat – in einem Insolvenzverfahren tritt es zusammen mit allen weiteren Gläubigern auf. Das hat den Vorteil, dass der Entschuldungsprozess im Insolvenzverfahren nicht anders verläuft, nur weil Sie Steuerschulden haben. Konkret bedeutet das, dass nach einem erfolgreich beendeten Insolvenzverfahren all Ihre Schulden getilgt werden – ob Sie nun Steuer- oder Konsumschulden (oder beides) haben. Am Ende eines Insolvenzverfahrens – ob Privat- oder Regelinsolvenz – steht nämlich die Restschuldbefreiung, die Sie von Ihren gesamten Schulden, ungeachtet der Schuldenhöhe, befreit. Auch werden alle Arten von Steuerschulden mit der Restschuldbefreiung abgegolten sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Einkommensteuer-, Lohnsteuer- oder Umsatzsteuerschulden handelt, sie alle werden Ihnen mit Ende des Privat- bzw. Regelinsolvenzverfahrens – je nachdem, ob Sie als Privatperson oder Unternehmer bzw. Selbstständiger auftreten – erlassen. Wichtig: Das gilt nur für diejenigen Steuerschulden, die Sie vor Beginn des Insolvenzverfahrens hatten. Machen Sie während des Verfahrens neue Schulden, sind diese nicht automatisch in das Insolvenzverfahren miteingeschlossen und werden daher auch nicht in die Restschuldbefreiung mit einbezogen.

Der vollständige Schuldenschnitt tritt bei aktuellen Verfahren schon nach drei Jahren ein, wenn Sie sich während der sogenannten Wohlverhaltensphase bewähren.

Ausnahmen von der Restschuldbefreiung

Auch wenn in der Regel alle Steuerschulden durch ein Insolvenzverfahren abgegolten werden können, gibt es seit einer Insolvenzrechtsreform im Jahr 2014 eine wichtige Ausnahme. Seit dieser Reform sind alle Steuerschulden, die in Verbindung mit einer Straftat stehen, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Sie bleiben also trotz abgeschlossenem Insolvenzverfahren bestehen, sofern der Schuldner diese nicht gesondert begleicht. Von dieser Regel betroffen sind die folgenden Straftatbestände: Steuerhinterziehung, gewerbs- und bandenmäßiger Schmuggel sowie Steuerhehlerei.

Es gilt allerdings, dass Sie rechtskräftig verurteilt werden müssen, damit Ihnen die Restschuldbefreiung verwehrt werden kann. Wurde gegen Sie wegen einer Steuerstraftat zwar ermittelt, das Verfahren dann allerdings eingestellt, kann Ihnen die Restschuldbefreiung nicht automatisch verweigert werden. Zudem wird der Restschuldbefreiung nicht zugestimmt, wenn bei Steuererklärungen falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden und zwar innerhalb der letzten drei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Fazit:

Auch Steuerschulden werden wie beispielsweise Konsumschulden durch die Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren abgegolten – sofern diese nicht von einer Steuerstraftat herrühren.

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