Fortführung der Selbstständigkeit in der Insolvenz

Wenn Unternehmer und Freiberufler Insolvenz anmelden müssen, stellt sich gleichzeitig die Frage: Was passiert mit der Selbstständigkeit? Ist es erlaubt, weiterhin selbstständig zu bleiben, obwohl man ein Insolvenzverfahren durchläuft? In diesem Artikel gehen wir der Sache auf den Grund.

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Der Schuldner verpflichtet sich in einem Insolvenzverfahren, einer Arbeit nachzugehen, um seine Schulden zumindest teilweise tilgen zu können. Die Insolvenzmasse, das heißt das verfügbare Vermögen und Einkommen des Schuldners, wird für die Zeit des Verfahrens von einem Insolvenzverwalter beschlagnahmt und durch diesen verwaltet. Er sorgt dafür, dass alle Gläubiger fair entschädigt werden. Dazu muss der Schuldner einen Anteil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Ein gewisser Betrag bleibt ihm natürlich übrig, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können und damit seine Existenz zu sichern.

Bei einem Angestellten lässt sich dies einfach berechnen, da er über ein geregeltes Einkommen verfügt, welches monatlich gleich ist. Bei Selbstständigen schwanken die monatlichen Einnahmen bekanntermaßen und sind daher schwer vorauszusehen. Um auch hier den Teil zu bestimmen, der abgeführt werden muss, wird ein sogenanntes fiktives Einkommen berechnet. Das bedeutet, dass ausgehend von verschiedenen Parametern, wie der Ausbildung oder der Arbeitserfahrung des Schuldners, abgeschätzt wird, wie viel ein Angestellter mit dieser Tätigkeit verdienen würde. So kann der pfändbare Anteil des Einkommens eines selbstständigen Schuldners bestimmt werden.

Ob die Selbstständigkeit allerdings weitergeführt werden darf, entscheidet für gewöhnlich der Insolvenzverwalter. Er muss grundsätzlich zustimmen, wenn Sie trotz Insolvenz weiter selbstständig bleiben wollen. Dies wird er natürlich nur tun, wenn die Selbstständigkeit genügend Gewinn abwirft, um pfändbares Einkommen beisteuern zu können. Ihr Geschäftsmodell sollte sich also bewiesen haben und erfolgsversprechende Aussichten mit sich bringen. Falls Sie mit Ihrer Selbstständigkeit nicht genug Einkommen erzielen, kann der Insolvenzverwalter Sie dazu auffordern, sich in Ihrer Branche als Arbeitnehmer anstellen zu lassen. Folgende Optionen haben Sie, wenn Sie weiterhin selbstständig sein möchten:

Inhalt

Fortführung der Selbstständigkeit durch Freigabe

Erhält der Schuldner die Erlaubnis, seine Selbstständigkeit weiterzuführen, erteilt ihm der Insolvenzverwalter eine Freigabe. Damit haben sie sich darauf geeinigt, dass Sie als Schuldner einen gewissen Betrag monatlich an den Insolvenzverwalter abführen, welcher unter Ihren Gläubigern aufgeteilt wird. Gleichzeitig gewährleistet Ihnen der Insolvenzverwalter, dass Sie Ihre selbstständige Tätigkeit oder Ihren Betrieb weiterführen dürfen. Das bedeutet, dass Sie unter Umständen Gewinne, die Sie erzielen, behalten dürfen, sofern Sie das pfändbare fiktive Einkommen wie vereinbart an den Insolvenzverwalter überweisen. Auch Betriebsmittel, also diejenigen Güter, die Sie für Ihre Selbständigkeit benötigen, können von dieser Freigabe betroffen sein und müssen nicht zwangsweise gepfändet werden. Es ist allerdings üblich, dass die Betriebsmittel freigekauft werden müssen, damit sie im Betrieb verbleiben können. Das entscheidet der Insolvenzverwalter von Fall zu Fall und hängt von Ihrer persönlichen Situation ab

Übertragung auf eine “unechte Auffanggesellschaft”

Es gibt allerdings noch eine zweite Option, falls Sie selbstständig bleiben möchten und nicht mit Ihrem laufenden Betrieb in die Insolvenz gehen wollen. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, Ihren Betrieb in eine sogenannte unechte Auffanggesellschaft umwandeln zu lassen. Der Begriff “Unechte Auffanggesellschaft” bedeutet im Insolvenzrecht, dass ein zu sanierender Betrieb auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. Das neue Unternehmen kann bereits bestehen oder erst zu diesem Zweck gegründet werden. Der Schuldner beendet seine Selbstständigkeit offiziell zwar, kann aber anschließend als Geschäftsführer angestellt werden und unter Umständen seine Insolvenz als Privatperson durchlaufen. Somit kann der erfolgversprechende Teil des Betriebs weiterbestehen und der Schuldner profitiert gleichzeitig von der besseren Planbarkeit eines geregelten Einkommens.

Gründung eines Einzelunternehmens

Zudem haben Sie die Möglichkeit, ein neues Einzelunternehmen zu gründen. Auch das erfordert die Freigabe durch den Insolvenzverwalter. Sie dürfen den Betrieb anschließend in Ihrem Namen gründen und führen. Ihre Gewinne müssen Sie nicht vollständig abgeben, sondern lediglich den Anteil des fiktiven Einkommens, welches Sie als Angestellter in dieser Position verdienen würden. Sie können demnach trotz Insolvenz vom unternehmerischen Erfolg profitieren. Als Rechtsform des neuen Betriebs eignet sich beispielsweise die UG (Unternehmensgesellschaft), die auch ohne viel Start- bzw. Mindestkapital gegründet werden kann. Die UG wird auch Mini-GmbH genannt und bringt fast dieselben Vorteile wie eine GmbH mit sich.

Fazit:

Trotz einer Insolvenz haben Sie viele Möglichkeiten, Ihre Selbstständigkeit weiterzuführen, wenn diese wirtschaftlich tragfähig ist. 

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