Angst vor einer Schuldnerberatung?

Wenn ich meine Schulden nicht abbezahlen kann, droht mir im schlimmsten Fall das Gefängnis? Das Gerücht ist auch heute noch verbreitet und sorgt für schlaflose Nächte bei dem ein oder anderen Schuldner. Doch keine Panik – nur aufgrund von Schulden inhaftiert zu werden, ist heutzutage nicht mehr möglich. In diesem Artikel räumen wir mit den größten Missverständnissen zu dem Thema auf.

Inhalt:

Schulden allein führen nicht ins Gefängnis

Ihre Schulden nehmen überhand, Sie sind vielleicht schon längst zahlungsunfähig und die Mahnungen stapeln sich? Ihnen wächst Ihre finanzielle Lage über den Kopf und Sie befürchten ernsthafte Konsequenzen, weil Sie Ihre Schulden einfach nicht mehr begleichen können? Solch eine Situation ist natürlich für alle Beteiligten nicht angenehm und kann sich zuspitzen, wenn man nichts gegen den Schuldenberg unternimmt. Im Gefängnis landen Sie deswegen aber noch lange nicht!

Heutzutage kann kein Schuldner mehr verhaftet werden, weil er seine Rechnungen nicht mehr zahlen oder einen Kredit nicht mehr tilgen kann. Das ist auch im Gesetz nachzulesen, dort heißt es: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ Das Verbot der Schuldhaft ist durch die Europäische Menschenrechtskonvention festgelegt worden und gilt schon seit über 50 Jahren.

Ein kleines „Aber“ gibt es allerdings: Auch, wenn niemand aufgrund seiner Schulden festgenommen werden kann, gibt es Schuldner, die im Zusammenhang mit ihren Schulden inhaftiert werden. Im Folgenden nennen wir die drei häufigsten Gründe, wie es dazu kommen kann.

Erste Ausnahme: Erzwingungshaft

Der erste Grund, weswegen ein Schuldner inhaftiert werden kann, ist die sogenannte Erzwingungshaft. Doch wie kommt es dazu? Wenn gegen den Schuldner Forderungen bestehen und er diesen weiterhin nicht nachkommt, kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Zwangsvollstreckung die Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Schuldner anordnen. Durch diese weiß der Gläubiger, wie viel beim Schuldner noch „zu holen“ ist.

Wenn der Schuldner dieser Aufforderung allerdings nicht nachkommt – sich also weigert, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten – kann das Gericht theoretisch eine Erzwingungs- oder auch Beugehaft anordnen. Wichtig: Dabei handelt es sich um keinen strafrechtlichen Haftbefehl, es wird auch keine Fahndung ausgeschrieben. Zudem kann die Erzwingungshaft maximal sechs Monate dauern. Sobald der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt, wird er sofort aus der Haft entlassen.

Zweite Ausnahme: Ersatzfreiheitsstrafe

Der zweite Grund hat nur indirekt mit der Schuldensituation zu tun. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe liegt nämlich bereits eine Straftat gegen den Schuldner vor, die nicht unbedingt etwas mit einer Ver- oder Überschuldung zu tun haben muss. Eine Geldstrafe kann beispielsweise angeordnet werden, wenn man wiederholt schwarzgefahren ist oder sich Sozialleistungen erschlichen hat, die einem nicht zugestanden haben. Auch im Verkehrsrecht kommt es häufig zu Geldstrafen.

Der Begriff Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet, dass man statt einer vom Gericht angeordneten Geldstrafe eine Haftstrafe absitzt. Falls man nämlich eine Geldstrafe nicht zahlen will oder kann, gibt es die Möglichkeit, für jeden Tagessatz, den man hätte zahlen sollen, einen Tag im Gefängnis zu verbringen. Kann ein Schuldner also aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit der geforderten Geldstrafe nicht nachkommen, wird er die jeweiligen Tagessätze in Haft verbringen müssen. Abwenden lässt sich die Freiheitsstrafe nur dann, indem der Betrag der Geldstrafe vollständig und rechtzeitig gezahlt wird.

Dritte Ausnahme: Betrug

Der dritte Grund, als Schuldner inhaftiert zu werden, ist vorsätzlicher Betrug. Was bedeutet das in dem Fall? Zum Betrug kommt es beispielsweise, wenn Sie einen Kauf tätigen, in dem Wissen, sich das Gekaufte gar nicht leisten zu können – oder leisten zu wollen. Sie gehen also einen Kaufvertrag ein, obwohl Sie bereits vorher wissen, dass Sie diesen nicht einhalten können.

Das ist ein strafbares Vorgehen und wird daher als Betrug bezeichnet. Im Strafgesetzbuch ist geregelt, dass eine Person, die „in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält“ mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Selbst der Versuch dieser Täuschung ist strafbar und kann geahndet werden.

Damit es zu einer Haftstrafe kommt, muss der Gläubiger erst einmal Anzeige erstatten. Erst wenn die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft dazu führen, dass sich der Verdacht gegen Sie erhärtet, kann das Gerichtsverfahren eröffnet und Sie letztendlich verurteilt werden. Wenn Sie das Finanzamt getäuscht haben, indem Sie zum Beispiel Steuern hinterzogen haben, geht es aber auch schneller: In dem Fall leitet das Finanzamt direkt ein Verfahren gegen Sie ein. Auch hier droht Ihnen eine Gefängnis- oder Geldstrafe.

Fazit:

Allein durch Schulden werden Sie keinesfalls im Gefängnis landen – dazu führen höchstens die Konsequenzen einer Ver- bzw. Überschuldung. Damit es erst gar nicht zu solch einer dramatischen Situation wie einer Erzwingungshaft kommt, empfehlen wir Ihnen, Ihre Schulden rechtzeitig anzugehen. Mit NullSchulden.de kommen Sie unkompliziert, schnell und günstig raus aus der Schuldenfalle – gehen Sie den Weg mit uns und schauen Sie schon bald in eine sorgenfreie Zukunft!

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